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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.11.2011
- 10 W 3/11 -
Verkauf landwirtschaftlicher Flächen an Nichtlandwirte unzulässig
Mittels Grundstücksverkehrsgenehmigung soll „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ verhindert werden
Wer landwirtschaftliche Flächen verkaufen will, kann sich seinen Käufer nicht immer selber aussuchen. Jedenfalls dann nicht, wenn der Wunschkäufer selber kein Landwirt ist. In solchen Fällen besteht in Niedersachsen ein Vorkaufsrecht für Landwirte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls wollte landwirtschaftliche Flächen an jemanden verkaufen, der selber nicht Landwirt ist. Der Käufer hatte die Fläche für seine Enkeltochter vorgesehen, die eine Ausbildung zur Landwirtin macht. Die Beteiligten schlossen einen notariellen Kaufvertrag. Dabei gaben sie einen niedrigeren Kaufpreis als vereinbart an. Der Landkreis verweigerte die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung, weil der Käufer kein Landwirt sei und stellte fest, dass die Niedersächsische. Landgesellschaft das ihr gesetzlich zustehende
Niedersächsische Landgesellschaft mbH) hat Vorkaufsrecht, um Flächen an Landwirte weiterzugeben
Dagegen wehrten sich sowohl
Vorkaufsrecht wurde wirksam ausgeübt
Dies führt dazu, dass sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 12766
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