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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 06.04.2023
- 3 U 33/21 -
Schwammbefall muss trotz erfolgter fachmännischer Beseitigung offenbart werden
Früherer Schwammbefall als Sachmangel
Der Befall eines Hauses mit echtem Hausschwamm muss auch dann offenbart werden, wenn der Befall fachmännisch beseitigt wurde. Denn auch ein früherer Schwammbefall stellt einen Sachmangel dar. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegen Fall musste das Oberlandesgericht Rostock im Frühjahr 2023 darüber entscheiden, ob der Befall eines Hauses mit echtem
Schwammbefall muss offenbart werden
Das Oberlandesgericht Rostock entschied, dass der Befall eines Hauses mit echtem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schwerin, Urteil vom 19.03.2021
[Aktenzeichen: 5 O 97/17]
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Dokument-Nr. 32956
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