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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2017
- 5 A 1467/16 -
Stillgelegtes Auto: Voraussetzungen für sofortiges Abschleppen nicht gegeben
Halterermittlung für Behörde zumutbar
Ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hat, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt wurde, darf nicht abgeschleppt werden, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung an ihm angebracht worden war. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Im vorliegenden Fall war ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes
Sofortvollzug nur in dringlichen Ausnahmefällen
Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen, so das Gericht. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen
Gefahr von Diebstahl und Vandalismus begründen Sofortvollzug nicht
Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
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Dokument-Nr. 25211
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