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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 10.11.2015
- 2 B 169/15 -
Genehmigungsfähigkeit einer als bordellähnlicher Betrieb zu wertendenen gewerblichen Zimmervermietung im "Kerngebiet"
Bordelle und bordellartige Betriebe sind als Gewerbetriebe zu qualifizieren
Eine als bordellähnlicher Betrieb zu wertende gewerbliche Zimmervermietung ist in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich genehmigungsfähig. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb ist als Gewerbebetreib und nicht als Vergnügungsstätte zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Hauseigentümer im Januar 2015 untersagt, die ehemaligen Wohn- und Geschäftsräume im Obergeschoss seines Hauses als gewerbliche Zimmervermietung im Sinne eines bordellähnlichen Betriebes zu nutzen. Denn es fehlte an der erforderlichen Genehmigung. Zudem erachtete die zuständige Behörde die Nutzung für nicht genehmigungsfähig. Das Haus lag in einem "Kerngebiet" im Sinne von § 7 BauNVO. Die Behörde wertete den bordellartigen Betrieb als
Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung
Das Verwaltungsgericht Saarland bejahte die Rechtmäßigkeit der
Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Untersagungsverfügung sei seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen. Zwar dürfe eine Nutzung regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn die dazu erforderliche Genehmigung fehle. Insofern sei die Nutzung formell illegal. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Nutzung genehmigungsfähig sei. So habe der Fall hier gelegen.
Genehmigungsfähigkeit des bordellähnlichen Betriebs
Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts sei der bordellähnliche Betrieb als Gewerbetrieb und nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 25.08.2015
[Aktenzeichen: 5 L 591/15]
- Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
[Aktenzeichen: 5 S 3239/11]) - Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 3 L 1448/08.NW]) - Kleiner Bordellbetrieb ohne Wohnnutzung in faktischem Industriegebiet zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.09.2020
[Aktenzeichen: 9 BV 17.2417])
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Dokument-Nr. 22022
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