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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 06.05.2014
- S 15 AS 132/11 -
SG Mainz zur Berücksichtigung von Glücksspielgewinnen beim Bezug von "Hartz IV"
Trotz des Gewinns erteilter Bewilligungsbescheid kann nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgehoben werden
Gewinnen Bezieher von Hartz IV-Leistungen bei einem Glücksspiel ein Auto, handelt es sich bei diesem gewonnen Auto grundsätzlich um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Sofern das Jobcenter jedoch trotz des Autogewinns einen Bewilligungsbescheid für weitere Leistungen erteilt, kann es nach dem Verkauf des Fahrzeugs nicht den erteilten Bewilligungsbescheid teilweise wieder aufheben und die Rückerstattung von Leistungen verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls standen im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewilligungszeitraum bewilligt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen. Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten
Gewonnenes Auto stellt grundsätzlich eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert dar
Das Sozialgericht Mainz hat der gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Grundsätzlich handele es sich bei dem gewonnen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Hierunter seien Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen ließen. Da es sich bei dem gewonnenen Auto aber um einen Verkehrsgegenstand gehandelt habe, der ohne weiteres von den Klägern sofort hätte genutzt oder verkauft werden können, sei diese Einnahme bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos zu berücksichtigen gewesen, nicht erst beim Verkauf des Autos.
Beim Verkauf erzielter Barerlös ist lediglich als Vermögensumschichtung anzusehen
Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800 Euro stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine so genannten Vermögensumschichtung. Von einer solchen spricht man z.B., wenn Wertgegenstände umgangssprachlich "versilbert" werden.
Eigentlich rechtswidriger Bescheid kann nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden
Deshalb sei der nach dem Glücksspielgewinn erteilte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online
- 20.000,- € Geldgewinn beim Fernsehquiz wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnet
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: S 32 AS 788/11 ER]) - Lottospielen ist nicht vernünftig: Hartz IV-Empfänger muss sich 500 Euro Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassen
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.10.2009
[Aktenzeichen: S 13 AS 3/09])
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Dokument-Nr. 18377
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