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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.10.2009
- S 13 AS 3/09 -
Lottospielen ist nicht vernünftig: Hartz IV-Empfänger muss sich 500 Euro Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassen
Glückspielgewinne können nicht als Vermögen qualifiziert werden
Hartz IV-Empfänger müssen sich Lottogewinne als so genanntes "Einkommen" anrechnen lassen und dürfen auch den Lospreis nicht gegenrechnen. Der normalerweise mögliche Abzug von Aufwendungen, die getätigt werden, um "Einkommen" zu erzielen, gilt für den Loskauf nicht. Der Abzug sei nicht möglich, weil die Aufwendungen für den Loskauf nicht wirtschaftlich vernünftig seien, urteilte das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein Arbeitslosengeld II-Empfänger die Auffassung, ein Lottogewinn in Höhe von 500 Euro dürfe nicht als
Zahlung von Losbeiträgen stellt keine Vermögensumschichtung dar
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr verwies es darauf, dass Glückspielgewinne allgemein als
Lottogewinn kann nicht als unmittelbare vermögenswerte Gegenleistung für Loskauf gewertet werden
Das Gericht widersprach auch der Annahme, dass durch die ständige Teilnahme an der
Lottospielen ist nicht vernünftig
Entgegen der Ansicht des Klägers waren auch die gezahlten Monatsbeiträge für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8852
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