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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.09.2003
L 14 KR 989/02 -

Brustvergrößerung: Krankenkasse muss Kosten für Operation nicht bezahlen

Eine kleine Brust bei Frauen ist keine Krankheit. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 18. September 2003 entschieden.

Die 1971 geborene Klägerin hatte geltend gemacht, dass sich auf Grund einer starken Gewichtsabnahme (von 85 kg auf 58kg) ihre Brust verkleinert habe. Dadurch fühle sie sich psychisch belastet und in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt. Nach medizinischer Überprüfung lehnte es die Kasse ab, die Kosten für eine Brustvergrößerungsoperation zu übernehmen, da keine medizinische Notwendigkeit bestehe.

Diese Auffassung hat das Landessozialgericht in seiner Entscheidung bestätigt. Da bei der Klägerin weder eine Fehlanlage der Brust noch eine entstellende Körperform vorliege, sei die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Kosten der Operation zu übernehmen. Eine kleine Brust sei kein regelwidriger Körperzustand und auch keine Krankheit. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen seien psychotherapeutisch zu behandeln und führten nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme.

(Urteil vom 18. September 2003 – L 14 KR 989/02 – nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt – B 1 KR 96/03 B)

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Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.05.2004

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

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