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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2012
- VI R 33/10 -
Bundesfinanzhof zu den Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Nachträglich erstellte Auflistung für fehlende Fahrtenbuchangaben nicht ausreichend
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Die geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1 % Regelung, sondern auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. "F - A-Straße - F", "F - B-Straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F - XY - F", "Firma - Z - F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.
Finanzgericht erklärt Art und Weise des geführten Fahrtenbuchs für ordnungsgemäß
Während das Finanzamt das
Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen durch Art der Aufzeichnung nicht gewährleistet
Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof verwarf das
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Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: VI R 56/10]) - FG Berlin-Brandenburg: Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: 12 K 12047/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 2751 NJW 2012, 2751
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Dokument-Nr. 13524
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