wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2024
7 K 548/22.F -

Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zins­anpassungs­klauseln bei Prämien­spar­verträgen rechtswidrig

Keine Rechtsgrundlage für Vorgehen der BaFin zu Prämien­spar­verträgen

2021 hatte die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, die Kreditinstitute unter anderem dazu verpflichtete, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit von Zins­anpassungs­klauseln zu informieren. Das VG Frankfurt am Main hat sie nun für rechtswidrig erklärt.

Von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre schlossen die Klägerinnen und eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute mit ihren Kundinnen und Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden. Der BGH erklärte derartige Zinsanpassungsklauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.

Mit Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Gegen die Allgemeinverfügung erhoben die Klägerinnen und etwa 1.100 weitere Kreditinstitute Widersprüche. Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.

Allgemeinverfügung zu unbestimmt

Das VG hat der Klage stattgegeben und führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 4 Abs. 1a FinDAG vorliege. Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung sei zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorgelegen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34497 Dokument-Nr. 34497

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34497

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH