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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.10.2024
7 K 548/22.F -

Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zins­anpassungs­klauseln bei Prämien­spar­verträgen rechtswidrig

Keine Rechtsgrundlage für Vorgehen der BaFin zu Prämien­spar­verträgen

2021 hatte die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, die Kreditinstitute unter anderem dazu verpflichtete, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit von Zins­anpassungs­klauseln zu informieren. Das VG Frankfurt am Main hat sie nun für rechtswidrig erklärt.

Von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre schlossen die Klägerinnen und eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute mit ihren Kundinnen und Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden. Der BGH erklärte derartige Zinsanpassungsklauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.

Mit Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Gegen die Allgemeinverfügung erhoben die Klägerinnen und etwa 1.100 weitere Kreditinstitute Widersprüche. Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.

Allgemeinverfügung zu unbestimmt

Das VG hat der Klage stattgegeben und führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 4 Abs. 1a FinDAG vorliege. Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des BGH hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung sei zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorgelegen habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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