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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2024
- 2 StR 54/24 -
BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen
Rechtsbeugung eines Richters während der Corona-Pandemie
Ein Familienrichter aus Weimar, der die Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen für falsch hielt, hatte gezielt nach einem passenden Fall und geneigten Gutachtern für eine entsprechende Entscheidung gesucht. Das war Rechtsbeugung, urteilte der Bundesgerichtshof.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen
Sachverhalt
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte am 9. April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht. Die Entscheidung des Familienrichters hatte letztlich keinen Bestand. Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Familienrichters aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wies dieser zurück (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 03.11.2021 - XII ZB 289/21 -). Die Familiengerichte hätten keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen.
Richter verstieß in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften
Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
- Landgericht Erfurt, Urteil vom 23.08.2023
[Aktenzeichen: 2 KLs 542 Js 11498/21]
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Dokument-Nr. 34577
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