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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2024
- 2-13 S 33/23 -
Beschluss über hybride Eigentümerversammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthalten
Technische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden
Ein auf § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützter Beschluss über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an einer Eigentümerversammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung enthalten. Diese obliegt dem Einberufenden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2021 in Hessen wurde unter anderem beschlossen, dass künftig die
Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Teilnahme nicht erforderlich
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht erforderlich, dass ein Beschluss über die Ermöglichung einer hybriden Eigentümerversammlung
Technische Umsetzung der Versammlung obliegt dem Einberufenden
Die technische Umsetzung der
Möglichkeit des Beschlusses von Vorgaben durch Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss oder Vereinbarung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 1105/rb)
- Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 13.03.2023
[Aktenzeichen: 65 C 150/21]
Jahrgang: 2024, Seite: 1105 GE 2024, 1105 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 701 WuM 2024, 701
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Dokument-Nr. 34597
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