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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2024
IV ZR 350/22 -

BGH: Pflicht zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften als AGB-Klausel eines Wohn­gebäude­versicherers wirksam

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Ein Wohn­gebäude­versicherer kann einem Versicherungsnehmer mittels einer AGB-Klausel die Pflicht auferlegen, vor Eintritt des Versicherungsfalls alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften einzuhalten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde in Niedersachsen ein Teil des Dachstuhls und der Fassade eines Wohngebäudes durch einen Brand zerstört. Ursache für das Feuer war ein vom Hauseigentümer errichteter Pizzaofen, der mit einer Holzkonstruktion ummantelt war. Der Wohngebäudeversicherer warf dem Hauseigentümer unter anderem eine Obliegenheitsverletzung vor. Denn nach einer Klausel in den AGB traf dem Versicherungsnehmer die "Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften". Der Hauseigentümer klagte schließlich gegen den Wohngebäudeversicherer.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Stade die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Celle statt. Seiner Auffassung nach komme eine Verletzung der Obliegenheit aus der AGB-Klausel nicht in Betracht, da diese intransparent und damit unwirksam sei. Für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher habe die Klausel eine unüberschaubare Reichweite. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der AGB-Klausel

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Die AGB-Klausel sei nicht wegen intransparenz unwirksam. Der Inhalt und die Reichweite der Obliegenheit sei, insbesondere in Bezug auf die Verweisung auf die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, ausreichend bestimmt. Die Verweisung auf Sicherheitsvorschriften außerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehe der Bestimmtheit der Klausel nicht entgegen.

Verweisung auf andere Rechtsnormen nicht unüblich

Eine Verweisung auf andere Rechtsnormen sei dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches, so der Bundesgerichtshof. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers könne nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwendungsbereich genau beschreibt. Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen des Versicherungsnehmers abträglich wären.

Möglichkeit und Zumutbarkeit der Information über Sicherheitsvorschriften

Es sei dem Versicherungsnehmer nach Ansicht des Bundesgerichtshofs möglich und zumutbar sich über die in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften zu informieren. Es sei zu beachten, dass es sich um für den Versicherungsnehmer verbindliche Vorschriften handele, deren Inhalt er entweder kenne oder kennen könne, weil sie ihn infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin treffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil vom 10.08.2021
    [Aktenzeichen: 3 O 126/20]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.09.2022
    [Aktenzeichen: 8 U 259/21]
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NZM 2024, 954

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Dokument-Nr.: 34639 Dokument-Nr. 34639

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