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alle Urteile, veröffentlicht am 17.12.2024

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2024
- C-406/22 -

Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss sich auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen

Es kann nicht nur ein Teil des Gebiets des betroffenen Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat nach der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes. Er vertritt die Auffassung, dass das Abweichen eines Drittstaats von den sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausschließt, dass dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen jedoch beurteilen, ob die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Abweichung die Einstufung in Frage stellen können. Im Übrigen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat nur einen Teil des Gebiets eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Außerdem hat ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Bereich des internationalen Schutzes zu prüfen hat, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gesamtprüfung von Amts wegen aufzugreifen.

2022 stellte der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag damit, dass er in Moldau von Unbekannten bedroht worden sei, die ihn in der Vergangenheit angegriffen hätten, und dass es den Polizeibehörden nicht gelungen sei, die Täter zu identifizieren. Er führte außerdem aus, aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren zu wollen.Die tschechischen Behörden lehnten diesen Antrag ab, wobei sie insbesondere berücksichtigten, dass die Republik Moldau - mit Ausnahme von Transnistrien - als sicherer... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2021
- 2 O 127/21 -

Regelmäßiger Aufenthalt in einer Wohnimmobilie spricht für Zweitwohnsitz

Schwerpunkt der Lebensverhältnisse kann an mehreren Orten sein

Der regelmäßige Aufenthalt in einer Wohnimmobilie spricht dafür, dass es sich um einen Zweitwohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 2 BGB handelt. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse kann an mehreren Orten sein. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle wurde im Jahr 2021 ein Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Naumburg beauftragt. Dagegen richtete sich die Erinnerung der Schuldnerin. Sie gab an, sie wohne in der Schweiz. Der beauftragte Gerichtsvollzieher sei daher unzuständig.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2024
- IV ZR 350/22 -

BGH: Pflicht zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften als AGB-Klausel eines Wohn­gebäude­versicherers wirksam

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Ein Wohn­gebäude­versicherer kann einem Versicherungsnehmer mittels einer AGB-Klausel die Pflicht auferlegen, vor Eintritt des Versicherungsfalls alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutzvorschriften einzuhalten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde in Niedersachsen ein Teil des Dachstuhls und der Fassade eines Wohngebäudes durch einen Brand zerstört. Ursache für das Feuer war ein vom Hauseigentümer errichteter Pizzaofen, der mit einer Holzkonstruktion ummantelt war. Der Wohngebäudeversicherer warf dem Hauseigentümer unter anderem eine Obliegenheitsverletzung vor.... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2024
- VIII ZR 15/23 -

Alte DDR-Mietverträge wegen Eigenbedarfs nach BGB kündbar

BGH zur Kündigung eines DDR-Altmietvertrags über Wohnraum wegen Eigenbedarfs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden kann.

Die Beklagten sind aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreizimmerwohnung im früheren Ost-Berlin. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.Im Mietvertrag ist - in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin noch geltende Vorschrift des §... Lesen Sie mehr

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