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Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2024
- 275 C 13938/23 -
Fachbetrieb kann Leistungen nur in Rechnung stellen, wenn darüber eine Vergütung vereinbart wurde
Streit um Ausbau eines Wohnwagens
Ein Heizungs- und Sanitärausbaubetrieb ist mit seiner Klage auf eine zusätzliche Vergütung gescheitet. Die Firma nahm Arbeiten vor und konnte eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung hierüber nicht darlegen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Ein Münchener Schaustellerbetrieb beauftrage einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs. Die Rechnung hierüber in Höhe von 3.668,77 Euro brutto hatte der beklagte Schaustellerbetrieb beglichen.
Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb am 10.01.2022 weitere Leistungen in Höhe von 2.790,19 € brutto für einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, eines zusätzlichen Wasseranschlusses unter dem Zugfahrzeug und für weitere Sanitärbaumaßnahmen in Rechnung. Der Kläger war der Auffassung, er könne hierfür eine weitere Vergütung verlangen, weil diese über das ursprüngliche Angebot hinausgingen und vom Schausteller nachträglich verlangt worden seien. Da der Schausteller eine Zahlung der Rechnung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 2.790,19 €.
Das Amtsgericht München gab dem Schausteller recht und wies die Klage des Handwerkbetriebs ab. Dem darlegungs- und beweispflichtigen Handwerksbetrieb war es nicht gelungen, zu belegen, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen waren:
Aus den Angaben des Zeugen habe sich nicht ergeben, wann welche konkreten Arbeiten zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurden. Der Zeuge konnte insoweit nicht angeben, welche Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen wurden. Der Zeuge war nach eigenen Angaben lediglich vor Ort, um die Arbeiten durchzuführen.
Auch die informatorische Befragung des Klägers habe insoweit nicht ergeben, dass zwischen den Parteien für die in der Rechnung aufgelisteten Leistungen eine zusätzliche Vergütung vereinbart worden sei. Der Kläger gab an, er sei bei der Besprechung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten bei der Handhabung der Wände bzw. der Installation der Waschmaschine und des äußeren Wasserhahns außen vor gewesen.
Es war nach Ansicht des Gerichts jedoch Sache des Klägers, den Zeugen als dessen Gehilfen ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und insoweit sicherzustellen, dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt. Da es auch der Kläger ist, der Vertragspartner des Beklagten ist, kann er insoweit nicht bloß angeben, er sei "außen vor". Vielmehr könne er eine zusätzliche Vergütung für die Leistungen nur dann verlangen, wenn dies zwischen ihm und dem Beklagten tatsächlich vereinbart wurde.
Die Durchführung von Leistungen durch den Zeugen ersetze nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung durch die Parteien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34648
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