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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 15.01.2002
- 20 C 443/01 -
Mieter darf im Garten Schaukel, Sandkasten und Klettergerüst aufstellen
Garten dient Erholungszwecken
Soweit Mieter berechtigt sind, den Garten zu nutzen, dürfen sie eine Schaukel und andere Spielgeräte aufstellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten
Vermieter kann nicht die Entfernung der Spielgeräte verlangen
Das Gericht wies die Klage ab. Dem
Garten dient gemäß der Hausordnung zu Erholungszwecken
Gemäß der Hausordnung stünde der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung, stellte das Gericht fest. Aus den Bestimmungen der Hausordnung ergebe sich, dass der Garten von dem im Haus wohnenden Mietern als mitvermietet anzusehen sei.
Spielgeräte entsprechen dem Widmungszweck des Gartens
Indem der
Grenze des Nutzungsrechts
Eine Grenze des Nutzungsrechts sei erst dann erreicht, wenn die anderen
Keine vorherige Zustimmung erforderlich
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2002, Seite: 924 ZMR 2002, 924
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Dokument-Nr. 9950
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