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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 15.01.2002
20 C 443/01 -

Mieter darf im Garten Schaukel, Sandkasten und Klettergerüst aufstellen

Garten dient Erholungszwecken

Soweit Mieter berechtigt sind, den Garten zu nutzen, dürfen sie eine Schaukel und andere Spielgeräte aufstellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnten Mieter eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Den Mietern war laut Hausordnung die Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken erlaubt. Ein Mieter stellte für seinen Sohn eine Doppelschaukel, ein Klettergerüst mit Rutsche und einen Sandkasten auf. Der Vermieter verklagte den Mieter vor dem Amtsgericht Kerpen auf Entfernung dieser Gegenstände aus dem Garten.

Vermieter kann nicht die Entfernung der Spielgeräte verlangen

Das Gericht wies die Klage ab. Dem Vermieter stehe kein Beseitigungsanspruch aus dem Mietvertrag oder gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Garten dient gemäß der Hausordnung zu Erholungszwecken

Gemäß der Hausordnung stünde der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung, stellte das Gericht fest. Aus den Bestimmungen der Hausordnung ergebe sich, dass der Garten von dem im Haus wohnenden Mietern als mitvermietet anzusehen sei.

Spielgeräte entsprechen dem Widmungszweck des Gartens

Indem der Mieter für seinen Sohn Spielgeräte aufgestellt habe, nutze er den Garten im Rahmen der Widmung, da die Spielgeräte zu Erholungszwecken im weitesten Sinne dienen, führte das Gericht aus. Der Garten sei durch das Aufstellen der Geräte auch nicht in seinem Charakter als Garten beeinträchtigt, da er groß genug sei, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden.

Grenze des Nutzungsrechts

Eine Grenze des Nutzungsrechts sei erst dann erreicht, wenn die anderen Mieter, denen auch das Recht an der Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken zustehe, beeinträchtigt seien. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Keine vorherige Zustimmung erforderlich

Der Mieter habe für das Aufstellen der Spielgeräte auch nicht zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen müssen. Eine Zustimmung sei - laut einer Klausel des Mietvertrages - nur bei baulichen und sonstigen Änderungen notwendig, soweit die Substanz oder die Qualität der Mietsache als Wohnhaus beeinträchtigt werden könnte. Da die Spielgeräte jedoch nicht fest mit dem Grund und Boden befestigt seien, und ohne weiteres ohne Beschädigung der Mietsache wieder entfernbar seien, seien die Spielgeräte nicht als bauliche oder sonstige Änderung im Sinne der Klausel anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2002, Seite: 924
ZMR 2002, 924

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9950 Dokument-Nr. 9950

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Kommentare (2)

 
 
Natascha Smolnikov schrieb am 14.11.2018

Hallo ihr Lieben!

Nicht in jedem Garten ist es selbstverständlich das der Mieter genehmigt, Spielgeräte aufstellen zu dürfen. Wir zum Beispiel htten u ANfang echt schwierigleiten, eine Genehmigung vom Vermieter zu bekommen, dass wir ein Klettergerüst www.tolymp.de/ im Garten für unsere Kleinen aufstellen dürfen. Wir hatten das zuvor nicht im Mietvertrag vereinbart und mussten das deswegen erst nachholen, bevor dies möglich wurde. Jedoch konnten wir unseren Vermieter überzeugen, dass unsere Kleinen Spilegeräte im Garten brauchen um sich austoben zu können. Seit dem wir jetzt das Gerüst haben, nutzen Die kinder das nahezu ohne Pause. Solange es trockn ist draußen, sieht man sie nirgends anders als auf dem Gerüst. Ich kann es also nur jedem empfehlen, der überlegt sich ein solches Gerät anzuschaffen für seine Kids, es auch zu tun! :)

LG Natascha

feo antwortete am 14.11.2018

Sehr schön Werbung gemacht! Nur leider am Urteil vorbei. Ist doch gar keine Genehmigung notwendig, wenn der Garten benutzt werden darf.

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