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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010
- 16 K 6710/09, 16 K 8009/09 -
Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“ bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
Bei Nutzung von Party- oder Bierbikes steht nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken im Vordergrund
Die Nutzung von so genannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, da hierbei nicht die Nutzung öffentlicher Straßen zu Verkehrszwecken, sondern das gesellige Feiern im Vordergrund steht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte die Stadt Düsseldorf einem Veranstalter (Kläger) mit einer Ordnungsverfügung die Benutzung so genannter Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen. Nach Auffassung der Stadt fehle den Klägern die hierfür erforderliche
Hauptzweck des Betriebes von Partybikes besteht nicht Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt: Die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinaus gehe. Im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
- Betrieb von "Bier-Bikes" bedarf einer Genehmigung
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012
[Aktenzeichen: 3 B 8.12]) - Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen bedarf einer Sondernutzungserlaubnis
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)])
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Dokument-Nr. 10369
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