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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009
- 16 L 1595/09 -
"Partybike"-Nutzung erfordert straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
Partybike dient überwiegend der gewerblichen und nicht der Nutzung zu Verkehrszwecken
Für die Nutzung eines so genannten "Partybikes" auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt, der sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf richtete, in der ihm mit sofortiger Wirkung die Benutzung eines sogenannten "Partybikes" auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Nutzung des Partybikes stellt straßenrechtliche Sondernutzung dar
Zur Begründung hatte sich die Stadt darauf berufen, dass dem Antragsteller die erforderliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
- Benutzung von „Partybikes“ und „Bierbikes“ bedarf der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010
[Aktenzeichen: 16 K 6710/09, 16 K 8009/09]) - Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen bedarf einer Sondernutzungserlaubnis
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)])
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Dokument-Nr. 8693
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