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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 12.11.2014
- 1 K 2227/13 -
Hörgeschädigter Jäger darf für Jagdwaffe Schalldämpfer verwenden
VG Freiburg bejaht Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zur Ausübung der Jagdpflicht in Forstbetrieb
Dem Leiter eines privaten Forstbetriebs, der beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet ist und der zum Schutz seines Gehörs einen Schalldämpfer für seine Jagdwaffe benötigt, ist eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen des Schalldämpfers zu erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Erwerb, Besitz und Benutzung (= Führen) eines Schalldämpfers nach dem Waffengesetz zwar erlaubnispflichtig seien und daher der Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins bedürften. Beim Kläger lägen aber die im Waffengesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung, insbesondere ein waffenrechtliches Bedürfnis vor. Dabei sei der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen. Beim Kläger liege aber das erforderliche besonders anzuerkennende Interesse im Hinblick auf den Schutz seiner Gesundheit (Gehör) vor, zumal er bereits unter einem
Gefährdung unbeteiligter Personen durch "lautloses Jagen" nicht zu erwarten
Demgegenüber seien die öffentlichen Interessen, die gegen die Erteilung von Erlaubnissen für den Erwerb/Besitz und das Führen eines Schalldämpfers sprächen, von geringerem Gewicht. Zwar hätten sich die Jagdverbände traditionell gegen die Verwendung von Schalldämpfern ausgesprochen. Auch gehe das Landeskriminalamt grundsätzlich von einem erhöhten Sicherheitsrisiko durch
Verwendung elektronischen Gehörsschutzes nicht möglich
Der Kläger, der ein auf beiden Ohren vorgeschädigtes Gehör habe und zudem beruflich zur Jagdausübung verpflichtet sei, könne auch nicht auf die Verwendung elektronischen Gehörsschutzes verwiesen werden. Dieser verstärke die Umgebungsgeräusche und verschließe sich im Augenblick des Schussknalls. Er könne insbesondere bei sogenanntem Nachsuchen, bei denen Wild, das nicht sogleich an der Stelle zusammenbricht, wo es getroffen wurde, aufgespürt und erlegt werden muss, nicht eingesetzt werden. Der elektronische
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 19243
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