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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 06.12.2024
1 L 1113/24 -

Aufenthaltsverbot für 1. FC Magdeburg-Fan bestätigt

Fan könnte Straftaten begehen

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines Magdeburgers abgelehnt, der sich dagegen gewandt hatte, dass ihm das Polizeipräsidium Münster für das Fußballspiel SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg am morgigen Samstag verboten hat, die Bereiche Hauptbahnhof Münster, Bahnhof Münster-Hiltrup und Preußenstadion zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Das Polizeipräsidium Münster hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller sei bei mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem sei er im Februar 2024 vor dem Fußballspiel des 1. FC Magdeburg gegen den FC Schalke 04 als Teilnehmer einer gewaltsamen Auseinandersetzung von insgesamt 100 Personen identifiziert worden. Im Mai 2024 sei er Teil einer Gruppe von Fans gewesen, die nach einem Spiel in Babelsberg versucht hätten, sich der Begleitung durch die Polizei zu entziehen, wobei es zu mehreren Sachbeschädigungsdelikten und gewaltsamen Angriffen auf die eingesetzten Polizeibeamten gekommen sei. Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend, der 1. FC Magdeburg besitze keine organisierte Fanszene, auch weise das morgige Spiel in Münster kein erhöhtes Gefahrenpotenzial auf.

Richter: Gewichtige Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller Straftaten begehen könnte

Den Eilantrag wies das Gericht jedoch zurück. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es sprechen gewichtige Umstände dafür, dass sich die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller könne aus Anlass des Zweitliga-Spieles des SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg als Unterstützer der Gastmannschaft im Umfeld des Stadions oder im Stadion selbst Straftaten begehen, als rechtmäßig erweise. Die Gefahreinschätzung des Antragsgegners werde durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entscheidend in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Begegnung um ein Spiel mit erhöhtem Gefährdungspotenzial handele. Auch im Übrigen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das ausgesprochene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 34624 Dokument-Nr. 34624

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