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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20.09.2018
- 12 A 68/18, 12 A 11/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18, 12 A -
Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig
Gericht urteilt auf Grundlage der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und mittels umfangreichen Datenmaterials
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, die Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig war.
Die in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 16 besoldeten Kläger der zugrunde liegenden Verfahren hatten geltend gemacht, dass aufgrund der im Jahre 2007 erfolgten
VG bejaht verfassungswidrige Unteralimentation in Besoldungsgruppe 7
Das Verwaltungsgericht Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 7 (Klägerin war eine Justizobersekretärin) eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt. Das Gericht hat das Verfahren (Aktenzeichen 12 A 69/18) deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt.
Weitere Verfahren als unbegründet abgewiesen
In weiteren fünf Verfahren ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden, weil das Gericht aufgrund seiner Berechnungen eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht festgestellt hat. In allen diesen Verfahren ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden. Eine Klage (12 A 11/18) ist als unzulässig abgewiesen worden, weil der Kläger seinen Antrag bei der Behörde nicht zeitnah gestellt hat. Ein Verfahren (12 A 38/18) ist zur Nachholung des noch fehlenden Vorverfahrens ausgesetzt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
- Berliner Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verfassungsgemäß
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: OVG 4 B 29.12, OVG 35.12, OVG 4.13, OVG 5.13 und OVG 6.13]) - Hessische Beamtenbesoldung nicht verfassungswidrig
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2018
[Aktenzeichen: 9 K 40/17.F und 9 K 324/17.F])
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Dokument-Nr. 26474
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