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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016
- OVG 4 B 29.12, OVG 35.12, OVG 4.13, OVG 5.13 und OVG 6.13 -
Berliner Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verfassungsgemäß
Besoldung ist mit Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht für Beamte mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Die zugrundeliegenden Verfahren betreffen die Besoldungsgruppe A 9 in den Kalenderjahren 2010 bis 2013, die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 bis 2015, die Besoldungsgruppe A 11 in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 und die Besoldungsgruppe A 12 in den Kalenderjahren 2010 bis 2015. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Beamtenbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Besoldung war in betrachteten Jahren nicht evident unzureichend
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sind die in den streitigen Zeiträumen geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die maßgeblichen Besoldungsgruppen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015
[Aktenzeichen: 1 K 5754/13 u.a.]) - Beamte haben Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.10.2015
[Aktenzeichen: 4 K 433/13, 4 K 1643/13 und andere])
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Dokument-Nr. 23612
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