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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2012
- 25 K 3617/12 -
"Sexsteuer": Bordellbetreiber muss keine personenbezogene Steuer zahlen
Stadt stützt Steuerbescheid auf unzutreffendem Tatbestand
Der Betreiber eines Bordells ist nicht verpflichtet, eine personenbezogene Steuer abzugeben. Bordelle sind vielmehr als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern, für die in der Satzung keine personenbezogene Steuer vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall vermietet die Klägerin im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten "Sexsteuer" herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6 Euro pro Tag und Prostituierter vor.Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass... Lesen Sie mehr
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