die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „elektronische Auftragsmaske“ veröffentlicht wurden
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.10.2008
- C-298/07 -
EuGH: Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend Telefonnummer angeben
Elektronische Anfragemaske genügt in der Regel neben Angabe der E-Mail-Adresse
Für die Anbieter von Diensten über das Internet besteht im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht zwingend die Verpflichtung eine Telefonnummer im Impressum anzugeben. In der Regel genügt neben der Angabe der E-Mail-Adresse eine elektronische Anfragemaske. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall bot eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausschließlich über das Internet ihre Dienste an. Auf ihrer Internetseite gab sie ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse an. Sie unterließ es aber eine Telefonnummer anzugeben. Diese wurde erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrages mitgeteilt. Über eine Internet-Anfragemaske konnten potentielle Kunden Fragen stellen. Die Antworten erfolgten innerhalb von 30 bis 60 Minuten per E-Mail. Der Bundesverband (Verband von Verbraucherverbänden) meinte, die Versicherung sei gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dazu verpflichtet gewesen, eine Telefonnummer... Lesen Sie mehr