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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987
- 1 St 98/87 -
Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen
Körperliche Anstrengung des Wiederaufpumpens begründet Strafbarkeit
Wer aus einem Fahrradreifen Luft ablässt, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Denn darin liegt eine nicht nur geringfügige Gebrauchsbeeinträchtigung, da das Wiederaufpumpen körperlich anstrengend ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegen Fall musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 1987 darüber entscheiden, ob das Luft ablassen aus einem Fahrradreifen eine strafbare Sachbeschädigung darstellt oder nicht.Das Bayerische Oberste Landesgericht sah eine Strafbarkeit wegen des Luftablassens aus einem Fahrradreifen als gegeben. Soweit das Ablassen von Luft aus einem Reifen eines Kfz eine Sachbeschädigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59, anders OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.06.1957 - 1 Vs 2/57), könne nichts anderes für das Luftablassen aus einem Reifen eines Fahrrads gelten.... Lesen Sie mehr
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