die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „fiktives Nebenerwerbseinkommen“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.2014
- 3 UF 192/13 -
Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechnen
Kindesvater schuldet seinen drei minderjährigen Kindern keinen Unterhalt
Kindesunterhalt ist bei der Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Regelfall nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen und nicht nach einem fiktiven Nebenerwerbseinkommen neben einem Sozialleistungsbezug zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nach der Berechnung mit einem Vollerwerbseinkommen nicht leistungsfähig ist, während er nach der Berechnung mit einem Nebenerwerbseinkommen aufgrund des niedrigeren Selbstbehalts Unterhalt zahlen müsste. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Herne entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten, in Bochum und Herne getrennt lebende Eheleute tamilischer Herkunft, streiten über die Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von monatlich ca. 950 Euro Unterhalt für die drei bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder im Alter von 15, 13 und 11 Jahren. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld-II-Leistungen in Höhe von ca. 775 Euro monatlich. Nach der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Gastronomiegewerbe im Jahre 2012 hätte er als ungelernter Hilfskoch tätig werden können, ohne diese Tätigkeit in der Folgezeit auszuüben.Im Unterschied zum Familiengericht... Lesen Sie mehr