die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Hinauskündigungsverbot“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2007
- II ZR 281/05 -
Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig
Kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"
Der Bundesgerichtshof hatte nach dem so genannten "LaborärzteFall" erneut über die Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden.
Die Parteien sind Fachärzte für Innere Medizin, die früher gemeinsam eine internistische und nephrologische Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Die Klägerin ist jetzt selbständig tätig (ohne Dialyse), will aber gerichtlich festgestellt wissen, dass die von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages wegen Verstoßes gegen das so genannte "Hinauskündigungsverbot" unwirksam ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben angenommen, dass das für die Dauer von zehn Jahren im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht des Beklagten es soll nach dem Vertrag selbst bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2005
- II ZR 173/04 -
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2005
- II ZR 342/03 -
Die zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig
BGH: Kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von sog. Manager- und Mitarbeitermodellen zu entscheiden. Bei diesen Personalführungskonzepten werden den Geschäftsführern und/oder verdienten Mitarbeitern einer GmbH Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günstigen, meist an dem Nennwert des Anteils orientierten Preis. Zugleich wird vereinbart, dass der Anteil zurück übertragen werden muss, wenn der Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Das hat ebenfalls unentgeltlich bzw. zu dem für den Erwerb gezahlten Preis zu geschehen, ohne Rücksicht auf etwaige Wertsteigerungen.
Auf diesem Wege erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Status von "Mitgesellschaftern", die Manager können sich sogar "geschäftsführender Gesellschafter" nennen. Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der Mitarbeiter... Lesen Sie mehr