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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2013
- 2 K 1409/12 -
Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen
Tätigkeit des Hobbyautoren beruhte nicht allein auf der Absicht, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen
Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist als Logopäde selbständig tätig. Für die Jahre 2008, 2009 und 2010 machte er auch Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend, u.a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung (insgesamt rund 11.000 Euro). Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf.Für die Einkommensteuerveranlagung prüfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf seine Autorentätigkeit und forderte von ihm entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus,... Lesen Sie mehr
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