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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013
- 1 Ss 6/13 -
Strafbarkeit der Sachbeschädigung bei Inbrandsetzen einer Geschwindigkeitsmessanlage
Keine Strafbarkeit wegen Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe
Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung (§ 306 StGB) strafbar, sondern wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer von einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt wurde, setzte er diese im Juli 2010 in Brand. Dies tat er, indem er ein Stoffstück in das Gerät steckte und dieses anzündete. Beide Vorinstanzen werteten dieses Vorgehen als eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da der Täter meinte, er habe nur eine Sachbeschädigung begangen, musste sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit dem Fall beschäftigen.Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Täters. Dieser habe durch seine Tatbegehung eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen.... Lesen Sie mehr
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