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Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 15.06.2005
- 1 S 2718/04 -
Beschlagnahme einer schwarz-weiß-roten Reichsflagge während Siegesfeier nach Fußballspiel unrechtmäßig
Flagge des deutschen Kaiserreichs kein verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen/ Zeigen der Flagge stellt keine Volksverhetzung dar
Wird während einer Siegesfeier nach einem Fußballspiel die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs gezeigt, so rechtfertigt dies allein nicht die Beschlagnahme der Flagge. Denn das Zeigen der Flagge als solches stellt keine Volksverhetzung (§ 130 StGB) dar und ist auch kein verbotenes Zeichen einer nationalsozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Einzug der deutschen Nationalmannschaft ins Finale der Fußballweltmeisterschaft im Juni 2002, feierten einige Leute dieses Ereignis. Einer der Teilnehmer der Siegesfeier trug dabei die schwarz-weiß-rote Flagge des deutschen Kaiserreichs. Diese Flagge wurde von der Polizei beschlagnahmt. Da der Flaggenbesitzer damit nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Beschlagnahme der Flagge rechtswidrig war. Denn mit dem Zeigen dieser Flagge habe der Teilnehmer der Siegesfeier von seinem Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht.... Lesen Sie mehr
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