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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2014
- 6 A 10562/14.OVG -
Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung
REWE und dm benötigen für Verkauf von Losgutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis
Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie "Aktion Mensch" durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücksspielvermittlung dar, so dass es hierfür keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.Das beklagte Land... Lesen Sie mehr
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