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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.01.2014
- 7 BV 13.1397 -
Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medienrechtliche Beschränkungen
„Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf trotz an Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichteten Bescheid klagen
Die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht München anhängig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die Massivität der gezeigten Gewalt und die stattfindenden Tabubrüche widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.Der BayVGH hat nun – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht München – festgestellt, dass sich gegen diese Aufforderung zur Programmänderung auch die Tochtergesellschaft der USamerikanischen Gründerin... Lesen Sie mehr
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