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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012
- 2 AZR 186/11 -
Besuch pornografischer Internetseiten während der Arbeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Abmahnung ist milderes Mittel
Besucht ein Arbeitnehmer, während er auf der Arbeit ist, Internetseiten mit pornografischem Inhalt, so berechtigt dies nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abmahnung ist als milderes Mittel zu wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger war Abteilungsleiter bei der Beklagten und besuchte etwa einen Monat lang, während er auf der Arbeit war, Internetseiten mit pornografischem Inhalt. Die Beklagte kündigte aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis fristlos bzw. hilfsweise ordentlich. Sie hatte ihren Mitarbeitern mitgeteilt, dass jegliche private Nutzung des Internets untersagt sei und ein Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.... Lesen Sie mehr
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