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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 08.11.2016
- 25 C 974/16 -
Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche Kündigung
Vorliegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten
Weigert sich ein Wohnungsmieter an Gesprächsrunden teilzunehmen, um die Streitigkeiten mit anderen Mietern zu entspannen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich. Der Vermieter ist daher zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bezichtigte ein Wohnungsmieter andere Mieter Lärm zu verursachen. Er beschwerte sich diesbezüglich des Öfteren bei seiner Vermieterin. Manche Nachbarn warfen wiederum dem Mieter selbst vor Lärm zu verursachen. Die Vermieterin versuchte den Beschwerden nachzugehen und bot mehrere Lösungsgespräche mit den Mietern an. Der Mieter verweigerte aber eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Erhebliche Vertragspflichtverletzung aufgrund verweigerter Teilnahme an Lösungsgesprächen
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Mieter eine erhebliche Vertragspflichtverletzung anzulasten, da er eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 349 WuM 2017, 349
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Dokument-Nr. 24905
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