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Amtsgericht Bautzen, Urteil vom 26.10.2017
- 42 Ds 610 Js 411/15 -
Verwertbarkeit der Ergebnisse eines Lügendetektortests im Strafverfahren zu Gunsten des Angeklagten zulässig
Ergebnisse sind lediglich als Indizientatsachen verwertbar
Die Ergebnisse eines Lügendetektortestes im Rahmen eines Strafverfahrens sind unter Beachtung einiger Voraussetzungen zu Gunsten des Angeklagten zulässig. Die Ergebnisse sind aber nur als Indizientatsachen verwertbar. Dies hat das Amtsgericht Bautzen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein 44-jähriger Mann wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt. Ihm wurde von der neunjährigen Stieftochter seines Bruders vorgeworfen an einem Abend im November 2013 ihre unbekleidete Vagina berührt zu haben. Zudem solle er versucht haben, ihre Hand an seinen erigierten Penis zu führen. Der Angeklagte stritt die Tat ab. Das Amtsgericht Bautzen ordnete unter anderem ein
Keine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern
Das Amtsgericht Bautzen sprach den
Zulässigkeit der Verwertung der Ergebnisse eines Polygrafentestes
Nach Auffassung des Amtsgerichts dürfen die Ergebnisse eines Polygrafentestes als Indizientatsachen verwertet werden, wenn: - der Test freiwillig erfolgt
- er in einem geordneten gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach erklärter Freiwilligkeit angeordnet wird
- die Begutachtung durch einen hierfür zertifizierten Sachverständigen unter Laborbedingungen mittels mindestens vier gemessenen Parametern (relative Blutdruckschwankungen, Atmung, elektrischer Hautwiderstand, vasomotorische Aktivität) erfolgt
- der
- das Ergebnis lediglich zur Entlastung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2018
Quelle: Amtsgericht Bautzen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 90 NJW-Spezial 2018, 90
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Dokument-Nr. 26635
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