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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.06.2024
- 211 C 33/23 -
Nutzung der Wohnung durch Bruder und Familie rechtfertigt Eigenbedarfskündigung des Hauptmieters gegenüber Untermieter
Frage des Vorliegens einer Untermieterlaubnis unerheblich
Hat der Mieter einer Wohnung diese untervermietet und benötigt er die Wohnung nunmehr für seinen Bruder und dessen Familie, so kann der Hauptmieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Ob eine Untermieterlaubnis vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin hatte diese komplett untervermietet. Im Jahr 2022 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, weil er die Wohnung künftig für seinen Bruder und dessen Familie benötigte. Diese waren im Jahr 2022 nach Deutschland gekommen und lebten mit dem Mieter. Insgesamt lebten sechs Personen zusammen. Da die
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Frage des Vorliegens einer Untermieterlaubnis unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der Mieter eine Untermieterlaubnis hat. Dies sei für dieses Verfahren ohne Belang. Rechte des Hauptmieters bleiben von einem Wechsel des Untermieters in jedem Fall unberührt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 751 GE 2024, 751
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Dokument-Nr. 34533
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