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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024
907 Cs 515 Js 19563/24 -

Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen?

AG glaubt Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen nicht und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Kann man einem Angeklagten glauben, der seine Fahruntüchtigkeit damit erklärt, dass er ein paar Schnaps-Pralinen gegessen habe? Das Amtsgericht Frankfurt hat dies in einem Fall abgelehnt, in welchem der Angeklagte zudem behauptete, nichts von dem alkoholischen Inhalt der Pralinen bemerkt zu haben.

Der Angeklagte fuhr im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit seinen Pkw durch Hofheim am Taunus. Er hatte dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰. Dadurch war er nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen.

AG: Für 1,32 Promille über 130 Schnaps-Pralinen nötig

Seine Fahruntüchtigkeit, so das Amtsgericht, habe der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Das AG belegte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Angeklagte hatte angegeben, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisball-großen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Von diesen habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass diese Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr nicht bemerkt.

Diese Angaben hielt das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht glaubhaft. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ ca. 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 %) trinken müssen. Dies entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chéri“.

Gericht wertete Aussage als nicht glaubhafte Schutzbehauptung

Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40 %-igen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle. Es handele sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2024
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34540 Dokument-Nr. 34540

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