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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 02.04.2015
- 235 C 33/15 -
Unangemessene Benachteiligung eines Kaufinteressenten durch Reservierungsgebühr eines Immobilienmaklers
Entgeltliche Reservierungsvereinbarung nicht von Vorteil für Kaufinteressenten
Ein Kaufinteressent wird gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt, wenn ein Immobilienmakler durch eine AGB-Klausel für die Reservierung der reservierten Immobilie eine Gebühr verlangt und sich aus der entgeltlichen Reservierungsvereinbarung für den Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherin interessierte sich im August 2014 für den Kauf einer Wohnung. Sie schloss in diesem Zusammenhang mit einer Immobilienmaklerin eine
Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten der Verbraucherin. Ihr habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Unangemessene Benachteiligung aufgrund fehlender Vorteile
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege in einer
Reservierungsvereinbarung weicht von gesetzlicher Regelung zur Maklerprovision ab
Die
Kein Veräußerungsverbot durch Vereinbarung zwischen Interessent und Makler
Die Möglichkeit eines Verkaufs des reservierten Objekts an einen Dritten durch den Eigentümer, sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Formungültigkeit der Reservierungsvereinbarung
Die kostenpflichtige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23695
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