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Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 30.03.2006
- 16 C 239/05 -
Vermieter muss Mietschuldenfreiheit schriftlich bestätigen
Auf unstreitige andere Verbindlichkeiten darf hingewiesen werden
Ein Mieter kann verlangen, dass sein Vermieter ihm nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit ausstellt. Das hat das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen entschieden.
Im Fall waren Mieter und Vermieter wegen diverser Fragen wie Schönheitsreparaturen und Schadenersatz uneinig. Für den nächsten Eigentümer wollten die Mieter eine Bestätigung darüber, dass sie keinen Mietzins mehr schuldig seien. Der Vermieter war zunächst der Meinung, dazu sei er nicht verpflichtet. Er fertigte die Bescheinigung dann aber doch an und fügte einen Zusatz hinzu. Er wies auf noch ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hin. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und klagten.
Das Gericht führte aus, dass ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf eine schriftliche Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit habe. Ein solcher Anspruch folge aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Bescheinigung sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Allerdings dürfe die Bescheinigung auch enthalten, dass anderweitige unstreitig vorhandene Verbindlichkeiten wie Prozesskosten bestünden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online (pt)
- Mieter hat keinen Anspruch auf so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.06.2006
[Aktenzeichen: 16b C 55/06]) - BGH: Mieter hat gegen seinen ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 238/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2006, Seite: 974 GE 2006, 974
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Dokument-Nr. 3800
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