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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 07.02.2022
- 20 C 206/21 -
Schadensersatzpflicht des Vermieters nach Entrümpelung alter Fahrräder
Bei Verschiebung des ursprünglichen Termins zur Entrümpelung muss Vermieter neuen Termin ankündigen
Wird der ursprüngliche Termin zur Entrümpelung alter auf dem Hof abgestellter Fahrräder verschoben, so muss der Vermieter den neuen Termin rechtzeitig ankündigen. Tut er dies nicht und kommt bei der Entrümpelung das Fahrrad eines Mieters abhanden, macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2018 sollten im Hof eines Mietshaues in Berlin abgestellte und unbeschriftete
Anspruch auf Schadensersatz wegen Abhandenkommens des Fahrrads
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Vermieter treffen Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern. Zugleich treffe dem Vermieter eine
Pflicht zur Ankündigung eines neuen Termins
Die Hausverwaltung bzw. der Vermieter sei verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, mittels Aushangs oder Einzelanschreiben an die Mieter mitzuteilen, dass der ursprüngliche
Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses und kurzzeitiger Verwahrung
Soweit der Vermieter bestritt, dass der Mieter sein Rad überhaupt im Hof abgestellt habe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn der Vermieter hätte veranlassen müssen, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenständen erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum so verwahrt werden, dass deren Herausgabe noch möglich bleibe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2022, 257/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 257 GE 2022, 257
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Dokument-Nr. 31574
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