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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 03.08.2017
- 106 C 46/17 -
Höchstgrenze von 120 EUR für Kleinreparaturen zulässig
Zulässige Erhebung von Mahnkosten in Höhe von 3,80 EUR trotz nicht angefallener Portokosten
Die in einer Kleinreparaturklausel geregelte Höchstgrenze von 120 EUR je Kleinreparatur ist nicht zu beanstanden. Mahnkosten von 3,80 EUR können trotz nicht angefallener Portokosten zulässig erhoben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung für die Kosten der Reparatur des Kaltwasserabsperrhahns in Höhe von ca. 50 EUR tragen. Der Vermieter berief sich dabei auf die im Mietvertrag aufgenommene
Anspruch auf Kostenerstattung der Kleinreparatur
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe zunächst der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Kaltwasserabsperrhahns zu. Ein Kaltwasserhahn in einer Mietwohnung sei ein allein dem Mieter zugänglicher Wasserinstallationsgegenstand. Ob und wie häufig die Mieter den Hahn benutzen würden, bleibe allein ihnen überlassen. Mieter würden aus Angst vor hohem Wasserverbrauch im Falle eines Schadens durchaus regelmäßig das Waser in der Wohnung abstellen. Die Kosten für den Austausch unterfielen deshalb der
Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten
Dem Vermieter stehe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem der Anspruch auf Ersatz der
Gartenpflegekosten als Betriebskosten
Das Amtsgericht Schöneberg stellte klar, dass Kosten für Gartenpflege umlegbare
Insoweit liege der Fall hier auch anders als in der von den Mietern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.02.2016 - VIII ZR 33/15 = BGH NJW 2016, 1439). Dort habe der BGH entschieden, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2018, 463/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 463 GE 2018, 463
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Dokument-Nr. 25962
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