wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 24.06.2020
27 C 52/19 -

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Erhalt des ihm zugewiesenen Kellers

Herausgabeanspruch gegenüber Nutzer des Kellers

Gehört zu einer Eigentumswohnung ein bestimmter Keller, so steht dem Wohnungseigentümer gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 hatte eine Frau im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Wohnung mit einem Kellerraum in einer Wohneigentumsanlage in Bonn erhalten. Die Wohnung war im Aufteilungsplan mit der Nr. 11 bezeichnet. In der Teilungserklärung war vermerkt, dass zu jeder Wohnung ein Kellerraum gehört, der mit derselben Nummer wie die Wohnung bezeichnet ist. Im Jahr 2017 erfuhr die Wohnungseigentümerin, dass sie tatsächlich nicht den Keller mit der Nr. 11, sondern mit der Nr. 8 nutzt. Sie beanspruchte daraufhin von der Nutzerin des Kellers Nr. 11 die Herausgabe. Zwischenzeitlich wurde die Wohnungseigentümerin von der Besitzerin des Kellers Nr. 8 auf Herausgabe in Anspruch genommen. Da sich die Nutzerin des Kellers Nr. 11 weigerte diesen herauszugeben, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.

Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums Nr. 11 zu. Unstreitig sei die Klägerin Eigentümerin des diesbezüglichen Wohnung und damit auch des Kellerraums geworden. Für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage bestehe schon deshalb keinen Raum, weil die Klägerin von der Besitzerin des Kellerraums Nr. 8 in Anspruch genommen wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2024
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Herausgabe | Keller | Kellerraum | Wohnungseigentümer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34537 Dokument-Nr. 34537

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34537

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?