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Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29.01.2018
- 11 C 1432/17 -
Schwimmbadbetreiber muss nicht vor Gefahren für Besucher beim Tauchen warnen
LG Coburg zur Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades nicht verpflichtet ist, die Besucher vor Gefahren zu warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte das "Spaßbecken" eines öffentlichen Schwimmbades besucht und war dort längere Zeit durch das Becken getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Kläger den Rutschenauslauf, stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich dabei eine Platzwunde zu. Der Kläger verlangte vor dem Amtsgericht Coburg Schmerzensgeld und die Erstattung weiterer Kosten, insgesamt eine knapp vierstellige Summe, weil die beklagte Betreiberin des Schwimmbades ihn nicht vor der Rutsche als einer Gefahrenquelle gewarnt hatte. Die Beklagte wies diese Forderung zurück. Schließlich habe sich der Kläger beim Tauchen ohne die erforderliche Sicht auf Gegenstände im und am Wasser selbst in
Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede Gefahr und damit jede Schädigung ausschließen
Das Amtsgericht Coburg konnte weder die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erkennen und wies die Klage ab. Danach müsse zwar grundsätzlich derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alles Notwendige und Zumutbare tun, um Schäden anderer zu verhindern. Das gelte auch für den Betreiber eines Schwimmbades. Allerdings gehe diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Amtsgericht Coburg/ra-online (pm)
- Unfall auf der Wasserrutsche: Schwimmbadbesitzer haftet nicht für Fehlverhalten der Badegäste
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.05.2010
[Aktenzeichen: 8 U 810/09]) - Betreiber eines Schwimmbades nicht zur "Rundum"-Kontrolle verpflichtet
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018
[Aktenzeichen: 4 U 1455/17])
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Dokument-Nr. 27237
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