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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.10.2014
404 C 7172/14 -

Privater Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für Multifokallinsen verpflichtet

Linsen zur Heilung der Weit- und Kurzsichtigkeit medizinisch notwendig

Ein privater Krankenversicherer ist zum Ersatz der Kosten für Multifokallinsen verpflichtet, wenn diese die Weit- und Kurzsichtigkeit des Betroffenen heilen. Denn in diesem Fall sind die Multifokallinsen medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungs­bedingungen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein privater Krankenversicherer nach einer Kataraktoperation verpflichtet war die Kosten für Multifokallinsen zu ersetzen. Die Versicherung argumentierte, dass die Linsen nicht medizinisch notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen waren. Zudem seien ohnehin nur "einfache Hilfsmittel", wie einfache Linsen sowie eine Brille, erstattungsfähig gewesen.

Pflicht zur Erstattung der Kosten für Multifokallinsen bestand

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass die private Krankenversicherung verpflichtet war, die Kosten für die Multifokallinsen zu ersetzen. Die Linsen seien medizinisch notwendig gewesen, um nach der Kataraktoperation die Weit- und Kurzsichtigkeit zu heilen.

Einfache Linsen sowie zwei Brillen nicht kostengünstiger

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass die Versicherung nach ihren Versicherungsbedingungen nur "einfache Hilfsmittel" erstattet. Denn zum einen sei es nicht klar, was ein "einfaches Hilfsmittel" ist. Zum anderen hätte die Versicherung auch ohne die Multifokallinsen die Kosten für einfache Linsen sowie zwei Brillen, die während der Lebenszeit des Betroffenen gelegentlich ersetzt werden müssen, übernehmen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten seien nicht viel höher als die Mehrkosten für Multifokallinsen in Höhe von 428 EUR.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb/eingesandt von RA Hans-Burckhard Huly, Ostseebad Kühlungsborn)

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Dokument-Nr.: 19131 Dokument-Nr. 19131

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