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Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 23.02.2017
- 729 OWi 19/17 (b) -
Geldbuße von 15 EUR rechtfertigt grundsätzlich Anordnung von Erzwingungshaft
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist aber zu beachten
Weigert sich ein Betroffener eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen, rechtfertigt dies grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dabei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. So ist eine Erzwingungshaft unzulässig, wenn bereits das Verlangen einer Vermögensauskunft unverhältnismäßig wäre. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine
Grundsätzliche Zulässigkeit der Erzwingungshaft
Das Amtsgericht Dortmund führte zu dem Fall zunächst aus, dass auch eine
Unverhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft
Die Anordnung von Erzwingungshaft sei nach Ansicht des Amtsgerichts
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26411
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