wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 29.05.2007
74 C 962/05 -

Hotelzimmer mit unzugänglichem Balkon

Urlauber können Reisepreis mindern, wenn Balkon ihres Hotelzimmers nicht genutzt werden kann

Lässt sich die Tür zum Balkon eines Hotelzimmers nicht öffnen, so dass dieser nicht genutzt werden kann, kann der Reisepreis gemindert werden. Dies entschied das Amtsgericht Duisburg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau eine Pauschalreise inklusive Hotelzimmer mit Balkon gebucht. Aufgrund Überbuchung mussten sie in ein anderes Hotel ausweichen, welches einer anderen Hotelkategorie als der gebuchten angehörte. Das Amtsgericht Duisburg minderte den Reisepreis.

5 % Minderung für unbrauchbaren Balkon

Der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau konnten die Balkontüre des Hotelzimmers nicht öffnen, so dass sie den Balkon bis zur Reparatur der Tür nicht nutzen konnten. Dieser Mangel, so das Gericht, rechtfertige eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 % für die Dauer von vier Tagen. Denn in dieser Zeit sei der Balkon nicht nutzbar gewesen.

1 % Minderung für nicht verschließbare Toilettentür

Darüber hinaus ließ sich in dem betreffenden Hotelzimmer die Toilettentür während des gesamten Hotelaufenthalt des Ehepaars nicht schließen. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall aber lediglich eine Minderung des Reisepreises um 1 % pro Tag. Für eine höhere Minderung habe der Kläger keine ausreichende konkrete Beeinträchtigung dargetan.

Abweichung der Hotelkategorie für sich gesehen kein Reisemangel

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Abweichung der gebuchten Hotelkategorie für sich gesehen noch keinen Reisemangel darstelle. Entscheidend sei, ob von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen werde. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei einer geltend gemachten Minderung konkret die Mängel und die Minderleistungen darzulegen habe. Er müsse solche Tatsachen vortragen, aus denen sich die Qualitätsabweichung ergebe.

Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Fall lediglich angegeben, dass die Zimmer in dem Hotel „kleiner und nicht so modern ausgestattet“ gewesen seien. Dabei handele es sich aber, so das Gericht, um eine subjektive Bewertung des Klägers, welche einer objektiven Nachtprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sei. Es sei unklar, was der Kläger unter einer „nicht so modernen“ Ausstattung des Hotelzimmers verstehe.

Urlauber ist für Mangel und Intensität der Beeinträchtigung beweispflichtig

Der Reisende müsse es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliege. Liege ein Reisemangel vor, müsse es für das Gericht möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Deshalb dürfe der Reisende nicht einfach vortragen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen habe. Er müsse vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen.

Wer mindern will, muss den Mangel zuvor anzeigen

Darüber hinaus wollte der Kläger eine Entschädigung für Lärmbeeinträchtigungen und eine mangelhafte Ausstattung der Minibar. Diesbezüglich entschied das Gericht gemäß § 651 d Absatz 2 BGB, dass eine Minderung nicht eintreten könne, soweit es der Reisende schuldhaft unterlassen habe, den Mangel anzuzeigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2008
Quelle: ra-online (we)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6703 Dokument-Nr. 6703

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6703

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?