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Amtsgericht Erding, Urteil vom 26.02.2018
5 C 2370/17 -

Fehlende Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom stellt Mietmangel dar

Kosten von über 1.000 Euro zur Trennung des Stromkreislaufs für Vermieter nicht unzumutbar hoch

Läuft über den Stromkreislauf einer Wohnung auch der Allgemeinstrom, so liegt ein Mietmangel gemäß § 536 BGB vor. Die Kosten der Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom von über 1.000 Euro sind nicht als unzumutbar hoch für den Vermieter zu werten. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlte eine Wohnungsmieterin seit Mietbeginn im März 2014 nicht nur den eigenen verbrauchten Strom, sondern auch den Allgemeinstrom. Hintergrund dessen war, dass über den Zähler der Mieterin auch der Allgemeinstrom lief. Davon wusste die Mieterin aber nichts. Die fehlende Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom war weder im Mietvertrag vermerkt noch hatte die Vermieterin dies mitgeteilt. Erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens im Jahr 2016/2017 über eine Nachzahlung wurde die fehlende Trennung bekannt. Die Mieterin verlangte nunmehr die Trennung. Dies verweigerte aber die Vermieterin mit Hinweis auf die unzumutbar hohen Kosten, die damit verbunden wären. So würde eine Trennung des Stromkreislaufs vom Allgemeinstrom über 1.000 Euro kosten. Die Mieterin heilt dies für unerheblich und erhob Klage.

Anspruch auf Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom übrigen Haus

Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom übrigen Haus zu. Denn die bisherige Beschaffenheit des Stromkreislaufs stelle einen Mietmangel gemäß § 536 BGB dar. Regelmäßig könne als Normalfall erwartet werden, dass die Mietsache so beschaffen sei, dass fremder Strom nicht über den zur Wohnung gehörenden Zähler mitbezahlt werde.

Kosten von über 1.000 Euro zur Trennung des Stromkreislaufs nicht unzumutbar hoch

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kosten für die Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom von über 1.000 Euro nicht unzumutbar hoch. Es sei zu beachten, dass es sich um eine auf Dauer erforderliche und nutzbare Investition handele, die insbesondere angesichts der monatlichen Mietzahlungen und des erheblichen Aufwands für eine sonstige Erfassung auch nicht völlig unwirtschaftlich erscheine.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2018
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/WuM 2018, 711/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 711
WuM 2018, 711

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Dokument-Nr.: 26767 Dokument-Nr. 26767

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Kommentare (1)

 
 
Träges Elektron schrieb am 04.12.2018

§ 248c StGB - Entziehung elektrischer Energie anyone?

In einem Land, in welchem Menschen ihren jahrelang klaglos erledigten Job verlieren können nur weil sie zB. ihr Handy am Arbeitsplatz aufgeladen haben (BAG 2 AZR 36/03) sollte doch in solchen Fällen eine weitaus härte Gangart eingelegt werden.

Ich plädiere für 100 Stockhiebe.

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