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Amtsgericht Essen, Urteil vom 12.11.1979
- 21 C 445/79 -
Schmerzensgeld für ältere, herzkranke Frau aufgrund erlittenen Weinkrampfs nach falscher Verdächtigung eines Ladendiebstahls
Genugtuungsfunktion rechtfertigt Zuerkennung eines Schmerzensgelds
Erleidet eine ältere, herzkranke Frau einen Weinkrampf, weil sie zu Unrecht eines Ladendiebstahls beschuldigt wird, so rechtfertigt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds die Zuerkennung eines Schmerzensgelds. Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1979 wurde eine 68-jährige, herzkranke Frau von vier Ladendetektiven im Detektivbüro eines Warenhauses des Diebstahls einer Perücke und einer Dose Haarspray beschuldigt. Die Frau hatte die Waren bezahlt und anschließend in eine Tasche gesteckt. Ein
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Weinkrampfs
Das Amtsgericht Essen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Aufgrund des Weinkrampfs habe eine Körperverletzung vorgelegen. Dabei handele es sich nicht nur um eine rein seelische Beeinträchtigung, vielmehr wirken sich
Falsche Verdächtigung eines Ladendiebstahls
Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfen
Schmerzensgeld von 250 DM
Zwar habe nur eine Bagatellverletzung vorgelegen, so das Amtsgericht, welche ein Schmerzensgeld regelmäßig nicht rechtfertige. Im vorliegenden Fall habe aber die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds einen Betrag von 250 DM gerechtfertigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (zt/NJW 1980, 346/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1980, Seite: 346 NJW 1980, 346 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1980, Seite: 637 VersR 1980, 637
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Dokument-Nr. 25903
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