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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.01.2005
- 31 C 1899/02-83 -
Versicherungsschutz entfällt bei widersprüchlichen Angaben zum Schaden
Ungeklärter Brandschaden
Bei widersprüchlichen Angaben zu entstandenen Schäden können Haftpflichtversicherte ihren Versicherungsschutz verlieren.
Die Richter des Amtsgerichts Frankfurt wiesen damit die Klage einer Versicherungskundin auf Schadensersatz für Brandflecken auf ihrem Wohnzimmerteppich zurück.
Die Brandlöcher waren bei einer Familienfeier entstanden. Während der Außendienstmitarbeiter der Versicherung vor Ort eine umgestoßene Kerze als Ursache für die Schäden verantwortlich machte, erklärte die Versicherungskundin später, von einer brennenden Zigarette sei Asche auf den Boden gefallen.
Das Gericht meinte, dass derartig widersprüchliche Angaben den Verdacht nährten, wonach die Versicherung «beschummelt werden sollte».
Wenn nicht eindeutig geklärt werden könne, welche Person welchen Schaden konkret angerichtet habe, müsse eine Haftpflichtversicherung nicht zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 68
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