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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2011
- 31 C 3239/10-74 -
Unberechtigte Nutzung einer Grafik auf der eigenen Homepage stellt Urheberrechtsverletzung dar und begründet Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten
Höhe der zu ersetzenden Abmahnkosten richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, indem er eine Grafik ohne Erlaubnis des Inhabers auf seiner Homepage veröffentlicht, der muss die daraus gegebenenfalls entstehenden anwaltlichen Abmahnkosten übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen für anwaltliche
Beklagter ist zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass diese unberechtigte Nutzung der Grafik den Kläger zu einer
Kappungsgrenze bei einer Schadensersatzhöhe von 100 Euro kommt nicht zur Anwendung
Die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach dem sich ein Anspruch auf Ersatz auf 100 Euro beschränke, komme vorliegend nicht zur Anwendung, da bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Nach diesen hätte es sich um die erstmalige
Verlinkung mit kommerziellen Seiten muss sich der Internetseiten-Inhaber zurechnen lassen
Im Übrigen habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/st)
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Dokument-Nr. 11852
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